Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen von Maschinen und Ersatzteilen (Stand: Juni 2019)

I. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: Verkaufsbedingungen) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(3) Besteht zwischen uns und dem Besteller eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Verkaufsbedingungen sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

(4) Diese Verkaufsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

II. Angebot, Bestellung und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und verbindlich. Sie können bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Liefergegenstands jederzeit von uns widerrufen werden. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Mengenangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich von uns für verbindlich erklärt werden.

(2) Bestellungen des Bestellers sind für diesen verbindlich. Sofern durch uns keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung. Wird die Ware durch uns vor Ablauf dieser Frist ausgeliefert, so kommt der Vertrag ausnahmsweise auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

(3) Kommt es bei Vertragsschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, z. B. aufgrund von Übermittlungsfehlern, Missverständnissen etc., so ist ein Schadensersatz gemäß § 122 BGB unsererseits ausgeschlossen.

III. Überlassene Unterlagen

(1) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind auf unser Verlangen geheim zu halten. Angebotsunterlagen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht diesbezüglich kann der Besteller nicht geltend machen.

(2) Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Unterlagen des Bestellers dürfen durch uns solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen haben.

IV. Vertragsinhalt, Umfang der Lieferung, nachträgliche Änderungen

(1) Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den Vertragsunterlagen. Ist der Besteller Kaufmann, so ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen im Rahmen des Vertragsschlusses ausschließlich unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich, sofern der Besteller nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarung bei Vertragsschluss. Eine Mitteilung an uns ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie uns nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

(2) Im Falle eines Angebotes unsererseits mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme, ist das Angebot für den Vertragsinhalt maßgeblich, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

(3) Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen der technischen Ausführung der Vertragsprodukte vor, sofern dies für den Besteller zumutbar ist:

– Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung;
– geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen;
– handelsübliche Abweichungen.

Der Besteller ist verpflichtet, uns bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, falls auf keinen Fall von seinen An- und Vorgaben
abgewichen werden darf.

(4) Wir bemühen uns, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen des Bestellers bezüglich der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen Rechnung zu tragen, soweit dies uns im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.

V. Preise, Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Bestellers

(1) Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich besonderer Bestimmungen ab Werk ausschließlich Porto, Fracht, Verpackung, Versicherung, Aufstell- und Montageleistungen sowie sonstiger Nebenkosten. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

(2) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten, und zwar in folgender Aufteilung: 40 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 50 % sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Die Zahlung ist nur bewirkt, sobald und insoweit wir über den Betrag endgültig verfügen können. Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Die Rechnungstellung erfolgt jeweils bei Eintritt der in S. 1 dieses Absatzes genannten Voraussetzungen. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Bestellers fallen, nicht erfolgen, wird die entsprechende Rechnung gleichwohl gestellt.

(3) Preiserhöhungen sind zulässig, wenn sie durch Veränderung von nach Vertragsschluss entstandenen preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sind und wir uns bei Eintritt der kostensteigernden Faktoren nicht im Liefer- oder Leistungsverzug befinden. Bei Preiserhöhungen, welche die vertragsgemäß festgelegten Preise um mehr als 20 % übersteigen, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Dieses entfällt jedoch, wenn die kostensteigernden Faktoren während einer von dem Besteller zu vertretenden Verzögerung unserer Lieferung oder Leistung eintreten. Ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller nicht zu, falls Preiserhöhungen auf Änderungswünsche des Bestellers, die nach Vertragsschluss erfolgen, beruhen.

(4) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs uneingeschränkt. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei verschuldeten erheblichen Zahlungsrückständen des Bestellers werden sämtliche uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis im Sinne von § 273 BGB sofort zur Zahlung fällig.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Unsicherheitseinrede

Sind wir vorleistungsverpflichtet und wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, stehen uns gegen den Besteller, unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte, folgende Rechte zu:

– Wir können unsere Lieferungen und Leistungen verweigern, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis im Sinne von § 273 BGB im Voraus erfüllt oder uns angemessene Sicherheit geleistet hat.
– Soweit wir unsere Lieferungen oder Leistungen schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fälligstellen.

Kommt der Besteller trotz angemessener Fristsetzung unserem Verlangen auf Zahlung Zug-um-Zug gegen unsere Leistung bzw. Sicherheitsleistung nicht nach, so sind wir nach unserer Wahl zum Vertragsrücktritt und / oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt. Wir können außerdem in diesem Fall die Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.

VII. Lieferzeit, Lieferverzug

(1) Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn wir nicht bei Vertragsschluss eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben haben. Verbindlich vereinbarte Termine sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher dem Besteller obliegender Mitwirkungspflichten voraus, insbesondere den Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Informationen, die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Besteller, den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen und ggf. die Öffnung von Akkreditiven sowie das Vorliegen behördlicher Genehmigungen und Importlizenzen.

(3) Der Liefergegenstand gilt spätestens dann als geliefert, wenn wir die Abschlussrechnung gestellt haben. Wir sind berechtigt, die Abschlussrechnung zu stellen, wenn die Inbetriebnahme erfolgt ist oder sich die Inbetriebnahme verzögert aufgrund Verschuldens des Bestellers.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen, bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnitts XII. (Gesamthaftung) ausgeschlossen. Wir sind zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn wir dem Besteller nachweisen, dass es sich um eine dauerhafte Liefer- und Leistungsverzögerung handelt.

(5) Geraten wir in Verzug, muss uns der Besteller – soweit gesetzlich vorgesehen – eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde.

(6) Bei Verzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder im Sinne von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Entsteht dem Besteller außer in den vorgenannten Fällen wegen einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so steht ihm unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung nur zu, soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung maximal 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

(8) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet, es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns durch die Verzögerung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

VIII. Gefahrübergang, Entgegennahme, Teillieferungen

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstands an den Besteller oder mit der Übergabe an Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder eine sonstigen zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt, spätestens mit Verlassen unseres Werks/Lagers auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Ferner gilt dies auch für etwaige durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir Montage-, Aufstellungs- oder sonstige Leistungen beim Besteller übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

(2) Bei Annahme-, Abnahme-, Abhol- oder Abrufverzug des Bestellers oder Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Bestellers vertragsgemäß hätten erfolgen können. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers bewirken wir unabhängig hiervon diejenigen Versicherungen, die der Besteller verlangt.

(3) Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Besteller nicht verweigert werden. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

(4) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX. entgegenzunehmen.

(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Insbesondere sind wir zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt, solange die restlichen Liefer- oder Leistungsteile innerhalb der vereinbarten Leistungszeit erbracht werden und die Teillieferungen bzw. -leistungen nicht das dem Besteller zumutbare Mindestmaß unterschreiten. Bei teilweisem Leistungsverzug unsererseits oder von uns zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit zur Leistung ist das Recht des Bestellers ausgeschlossen, Schadensersatz anstatt der Leistung hinsichtlich der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, falls nicht das Interesse des Bestellers an der Teilleistung entfällt.

(6) Der Besteller hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.

IX. Annahme-, Abnahme-, Abhol- oder Abrufverzug des Bestellers

Kommt der Besteller mit der An- oder Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Lieferungen oder Leistungen –
auch bei eventuellen Teillieferungen oder Teilleistungen – in Verzug oder verzögern sich die Lieferungen oder Leistungen in sonstiger
Weise aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir, unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte, berechtigt:
– den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen;
– sofortige Zahlung der von dem Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen zu verlangen und darüber hinaus
Liefergegenstände auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern;
– nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist unter Hinweis auf unsere Rechte anderweitig über die
von dem Verzug betroffenen Lieferungen zu verfügen, den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder
von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im letzteren Fall können wir 20 %
der Bruttoauftragssumme ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

X. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Gegenüber diesem Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht durch den Besteller nicht geltend gemacht werden. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstands durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Stellt der Besteller die Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten. Gleiches gilt für den dann vorhandenen kausalen Saldo im Falle der Insolvenz des Abnehmers. Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Bestellers nicht gedeckt. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Raub- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich des Liefergegenstands schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Weist der Besteller den Abschluss einer vorbezeichneten Versicherung uns gegenüber nicht nach, so sind wir berechtigt, selbst eine solche Versicherung auf Kosten des Bestellers zum Neuwert des Liefergegenstands abzuschließen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe des Liefergegenstands ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Besteller angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung gepfändeter Vorbehaltsware.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

(6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Wird die Kaufsache mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit ihm die Hauptsache gehört. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung tritt der Besteller seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Absätze 5 bis 7 erworben, wird der Vergütungsanspruch des Bestellers nur im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zum Wert der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten. Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend.

(9) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.

(10) Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Bestellers angemessene Sicherheiten zu fordern. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

XI. Haftung für Mängel der Lieferung

(1) Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. HGB, so setzen seine Mängelhaftungsansprüche gegen uns voraus, dass er seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach bei sorgfältiger Prüfung erkennbarem Auftreten schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Zuviel- oder Zuwenig-Lieferung sowie bei etwaiger Falschlieferung. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf die Montageanleitung. Wir werden dem Besteller hierauf mitteilen, ob die beanstandeten Liefergegenstände oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden.

(2) Die für Inhalt und Umfang unserer Leistungspflicht gemäß vorstehend Ziff. IV.1 maßgeblichen Beschaffenheitsangaben hinsichtlich unserer Ware sind stets nur dann Gegenstand einer Garantie im Sinne von § 443 BGB, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. Ziff. VIII. 1.-3.

(3) Stellt der Besteller einen Mangel fest, so darf er die Kaufsache nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat uns ausreichend Gelegenheit und Zeit einzuräumen, uns von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache) vorzunehmen; andernfalls entfallen alle Mängelhaftungsansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir unverzüglich zu benachrichtigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Dem Besteller steht insoweit kein Wahlrecht zu. Der Besteller hat uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen bis zur Höhe des Kaufpreises zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Aus- und Einbaukosten haben wir jedoch nur dann zu tragen, wenn die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung gegeben sind. Wir sind berechtigt, Reparaturen auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Ersatzlieferungen und Mangelbeseitigungsarbeiten stehen dem Besteller keine weitergehenden Rechte als für die ursprünglichen Vertragsprodukte zu.

(5) In den Fällen der ernsthaften und endgültigen Nacherfüllungsverweigerung durch uns, des Fehlschlagens der Nacherfüllung oder der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Besteller ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Stellt der Mangel eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, so kann der Besteller weder vom Vertrag zurücktreten noch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Besteller im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere von Produktionsausfallschäden, sind ausgeschlossen. Insbesondere ausgeschlossen ist auch die Mängelhaftung:
– für Schäden bei natürlicher Abnutzung, Verschleiß oder Verursachung durch äußere Einflüsse;
– für Schäden, die durch unsachgemäße oder ungeeignete Behandlung bzw. Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, Überbeanspruchung oder fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung oder durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe durch den Besteller oder seinen Abnehmer entstanden sind;
– für Schäden, die durch mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind, entstanden sind;
– für Schäden, die durch Auswechslung des Lösemittels, Versehung des Lösemittels mit Stabilisatoren, Beimischung von Additiven jeglicher Art oder sonstiger Beimengen durch den Besteller ohne Rücksprache mit uns entstanden sind. Eine Rücksprache mit uns ist auch dann zu halten, wenn das Lösemittel nach der Beimengung von Substanzen als „reiner Stoff“ im rechtlichen oder chemischen Sinne anzusehen ist. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für alle chemischen und lösemitteltechnischen Prozesse. Dies gilt auch dann, wenn und soweit wir die Beratung durch einen Lösemittelhersteller vermittelt oder dessen Laborleistungen anbieten;
– für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder von Dritten;
– wenn gesetzliche oder von uns erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften von dem Besteller oder seinem Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist;
– wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen repariert, ändert, bearbeitet oder derartige Maßnahmen durch Dritte vornehmen lässt;
– die Vertragsprodukte nicht entsprechend unseren Einsatzbedingungen und Richtlinien behandelt, bedient oder verwendet werden oder eine sonstige unsachgemäße Behandlung, Verwendung oder Bedienung vorliegt.

Die Haftung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Besteller in den vorgenannten Fällen den Nachweis erbringt, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch vorbezeichnete Einwirkungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung für uns hierdurch nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird.

(9) Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen die regelmäßige Einhaltung der Wartungsintervalle durch den Besteller voraus. Die erste Wartung ist nach 2000 Betriebsstunden, spätestens jedoch 12 Monate nach Inbetriebnahme vorzunehmen. Weitere Wartungen sind im Abstand von zwölf Monaten bzw. in dem von uns mitgeteilten Intervall vorzunehmen.

(10) Die Gewährleistungsfrist beläuft sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf 12 Monate ab Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Bei einem Übergang der Gefahr gemäß Ziff. VIII.2. erlischt unsere Mängelhaftung spätestens 18 Monate nach Gefahrenübergang. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bleiben jedoch in folgenden Fällen unberührt:
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist auch im Falle eines Lieferregresses nach § 478 i.V.m. § 445b BGB.

(11) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

XII. Haftung für Nebenpflichten, Gesamthaftung

(1) Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte XI. und XIII. entsprechend.

(2) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Abschnitte VII. und XI. vorgesehen ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

(3) Die Begrenzung nach Abs. 2 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Die Verjährung der Ansprüche zwischen uns und dem Besteller richtet sich nach Ziff. XI.10., soweit nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823 ff. BGB in Rede stehen.

(6) Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

XIII. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit, Recht des Bestellers auf Rücktritt, Minderung und sonstige Haftung

(1) Unsere Lieferverpflichtung unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

(2) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

(3) Liegt Lieferverzug im Sinne des Abschnittes VII. dieser Verkaufsbedingungen vor und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, ist der Besteller bei Nichteinhaltung der Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.

(4) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs des Bestellers ein oder ist der Besteller für den Umstand, aufgrund dessen wir nicht zu leisten brauchen, allein oder weit überwiegend verantwortlich, so bleibt der Besteller zur Erfüllung verpflichtet. Nach unserem Rücktritt vom Vertrag bzw. nach unserer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sind wir berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

(5) Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung,
sofern diese nicht wegen einer fehlgeschlagenen Nachbesserung begehrt wird. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der
Regelungen in Abschnitt XI. und Abschnitt XII. ausgeschlossen bzw. beschränkt.

XIV. Vertragsstrafe

(1) Alle Rechte an den dem Besteller im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung überlassenen Vertragsunterlagen ( Entwürfe, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge etc. ) sowie Mustern, Modellen und Prototypen stehen ausschließlich uns zu. Der Besteller darf die vorbenannten Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen nur im Rahmen der mit uns abgeschlossenen Verträge und nur mit unserem Einverständnis verwenden und verwerten; insbesondere dürfen mit Hilfe vorbenannter Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen unsere Liefergegenstände weder nachgeahmt noch in anderer Weise nachgebildet, noch derart nachgeahmte oder nachgebildete Produkte vertrieben oder in sonstiger Weise verwertet werden.

(2) Der Besteller verpflichtet sich, bei jeder Zuwiderhandlung gegen vorbenannte Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,– an uns zu bezahlen, sofern er nicht den Nachweis seines Nichtverschuldens führt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes behalten wir uns vor.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel, Form

(1) Für alle Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu verklagen. Ferner ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung unser Geschäftssitz, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung unser Geschäftssitz.

(3) Für alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen uns und dem Besteller bestehenden Vertragsverhältnis kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.

(4) Besteller aus EU-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht
– aufgrund von Steuervergehen des Bestellers selbst oder
– aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Bestellers über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.

(5) Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Bestellers ersetzt.

(6) Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Minderungs- oder Schadensersatzverlangen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

EVT Eiberger Verfahrenstechnik GmbH
Ferdinand-von-Steinbeis-Ring 45
75447 Sternenfels
Tel.: 07045/2038-0
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